Das Bundesland Rheinland-Pfalz schreibt seine landespolitischen Ziele im sogenannten Landesentwicklungsprogramm - kurz LEP - fest. Das LEP wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet und fortgeschrieben. Aktuell ist die vierte Fassung LEP IV in Kraft.
Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz
Der Ministerrat hat am 16. April 2013 die "Teilfortschreibung Erneuerbare Energien" des Landesentwicklungsprogramms und die entsprechende Landesverordnung beschlossen. Die Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 10. Mai 2013 (Seite 66 ff.) verkündet worden und am Tag nach der Verkündung, 11. Mai 2013, in Kraft getreten.
Teilfortschreibung LEP IV: Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energien → QUELLE
„Rheinland-Pfalz unterstützt das Ziel, weltweit den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf zwei Grad Celsius zu beschränken. Dies bedeutet, dass bundesweit und in Rheinland-Pfalz die Emission von Klimagasen bis 2050 um 90 Prozent (gegenüber 1990) reduziert werden muss. Als Nahziel wird bis 2020 eine Reduzierung um 40 Prozent verfolgt. Erneuerbare Energien leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen.
Das Land soll auf diesem Wege ab 2030 zum Stromexportland werden.
Bereits bis zum Jahr 2020 soll sich die Stromerzeugung aus Windkraft verfünffachen und der Beitrag aus der Photovoltaik soll auf über zwei Terawattstunden gesteigert werden.“
Die Teilfortschreibung des LEP IV setzt die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz und ist damit für die Regional- und Bauleitplanung verbindlich. Sie gibt den Kommunen eine größere Planungsfreiheit, aber auch mehr Planungsverantwortung und macht die Windhöffigkeit zum zentralen Auswahlkriterium für die Standorte von Windenergieanlagen.
Die Kommunen sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen.
Zwei Prozent der Landesfläche sollen für die Windenergienutzung bereitgestellt werden, darunter auch zwei Prozent der Fläche des Waldes.
Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung soll im Zusammenwirken von Regionalplanung und Bauleitplanung sichergestellt werden.
Als verbindliche Kriterien für die Festlegung von Ausschlussgebieten für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz wurden festgelegt:
....Text in Arbeit
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....aus LEP IV
Z 163 e
Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern.
G 163 f
Durch die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen soll eine Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht werden. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist.“